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Ab dem 1. Januar 2022 muss jeder Nutzer der Skigebiete im Besitz einer Haftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten sein. Wer diese Versicherung nicht hat, kann sie bei unseren Kassen an der Talstation auch für einzelne Tage abschließen. Die gängigsten Versicherungen dieser Art, auch jene für Familien, decken den Bereich „Wintersport“ bereits ab. Es empfiehlt sich trotzdem, dies mit der eigenen Versicherungsgesellschaft abzuklären. Die Haftpflichtversicherung ist nicht im Skipasspreis inkludiert.

Die Schöneben AG erinnert an die gesetzlichen Auflagen in diesem Bereich. Das Gesetzesdekret Nr. 231 vom 8. Juni 2001 regelt die strafrechtliche Haftung von juristischen Personen, Gesellschaften und Verbänden. Das Dekret hat in der italienischen Rechtsordnung die strafrechtliche Haftung von Körperschaften eingeführt, in deren Interesse oder zu deren Vorteil durch leitende Organe der Körperschaften – oder diesen unterstehenden Mitarbeitern – bestimmte Straftaten begangen werden. Es ermöglicht somit auch, Körperschaften strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie aus der begangenen Straftat einen direkten oder indirekten Vorteil gezogen haben. Diese Haftung der Körperschaft besteht zusätzlich zu jener natürlichen Person, welche die strafrechtlich relevante Handlung begangen hat.